Hinweisgeberschutz
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches die Hinweisgeberschutzrichtlinie 2019/1937 der EU in nationales Recht umsetzt, sollen hinweisgebende Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Straftaten oder Fehlverhalten erlangt haben und diese an gesetzlich vorgesehene Meldestellen melden oder offenlegen, vor Repressalien (etwa Erteilung von Abmahnungen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen, Übergehen bei Beförderungen etc.) geschützt werden.
Falls Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit an der Hochschule oder im Zusammenhang mit der Hochschule Kenntnisse über Verstöße gegen Gesetze und Verhaltensweisen, die dem Anwendungsbereich des HinSchG unterfallen, erlangen sollten, sind wir stets für entsprechende Meldungen dankbar.
Persönlicher Anwendungsbereich
Gemäß § 1 I regelt das HinSchG den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
Gemäß § 1 II HinSchG werden darüber hinaus Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Der in § 1 HinSchG geregelte persönliche Anwendungsbereich ist entsprechend den Vorgaben der EU Hinweisgeberschutzrichtlinie 2019/1937 weit gefasst. Von der EU Hinweisgeberschutzrichtlinie ausdrücklich umfasst werden neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV einschließlich Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben.
Sachlicher Anwendungsbereich
Der in § 2 HinSchG geregelte sachliche Anwendungsbereich ist ebenfalls sehr weit gefasst. Hierunter fallen beispielsweise, aber nicht ausschließlich:
- Verstöße gegen strafbewehrte Rechtsnormen (Straftaten), z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.
- Verstöße gegen bußgeldbewehrte Rechtsnormen (Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Rechtsnorm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganedient, z.B. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohngesetz etc.
- Verstöße gegen Rechtsnormen des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, z.B. Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Meldungen oder Offenlegungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, fallen nach Maßgabe des § 5 HinSchG jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Die Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen sind in § 33 HinSchG geregelt.
Danach sind hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 I HinSchG dann geschützt, wenn
- ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg (externe oder interne Meldestelle) beschritten wurde,
- die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
- die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen
- kann die Hinweisgebende Person gem. § 35 I HinSchG nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Des Weiteren verletzt die hinweisgebende Person gem. § 35 II HinSchG keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
- sind gem. § 36 HinSchG jede Form von Repressalien im Sinne des § 3 VI HinSchG, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten.
Die Identität der hinweisgebenden Person wird nach Maßgabe der §§ 8 und 9 HinSchG vertraulich behandelt.
Ohne ausdrückliche Zustimmung darf die Identität der hinweisgebenden Person ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Die Identität darf nur dann preisgegeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist.
Eine Offenbarung der Identität der hinweisgebenden Person ist somit nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Die hinweisgebende Person ist zu unterrichten, bevor ihre Identität offenbart wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden. Im Rahmen der Unterrichtung wird der hinweisgebenden Person eine schriftliche oder elektronische Darlegung der Gründe für die Weitergabe der betreffenden vertraulichen Daten übermittelt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich deren Austausch oder Übermittlung - erfolgt nach Maßgabe des § 10 HinSchG.
Falsche Verdächtigungen im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung von Informationen können weitreichende Folgen für die Betroffenen haben, deren Auswirkungen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen lassen.
Aus diesem Grunde wird die Identität von Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, gem. § 9 I HinSchG nicht vor einer Weitergabe geschützt. Im Falle einer solchen Falschmeldung besteht für die Betroffenen ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis über die Identität der meldenden Person zu erlangen.
Des Weiteren steht den Betroffenen gem. § 38 HinSchG ein Anspruch auf Ersatz des aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unrichtigen Meldung oder Offenlegung falscher Information entstandenen Schadens zu.
Wenn Sie Hinweise auf Missstände, die dem sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG unterfallen, geben wollen, können Sie sich wahlweise - auch anonym - an unsere interne oder eine externe Meldestelle wenden.
Alternativ können Sie sich auch an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen mit der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie auf
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Hinweise über Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht Hinweise über Verstöße gegen die Arbeitsweise der EU | |
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Hinweise über Verstöße gegen das Aufsichtsrecht |
Hinweise zu übrigen Verstößen |
Über den nebenstehenden Link gelangen Sie zum Hinweisgeber-System (Hintbox), einer von der Hochschule Emden/Leer getrennten Plattform. Dort stellen wir Ihnen auch weitere Informationen zum Meldeprozess und zum Hinweisgeberschutz zur Verfügung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich mit Ihrem Anliegen vorab auch gern persönlich (in einer neutralen Umgebung), telefonisch oder per Mail an unsere Vertrauenspersonen wenden.
Ludwig Dissinger Raum G 217 04921/807-1142 | Maren Reuter Raum V 209 04921/807-1014 |
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt. Bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen.
Die interne Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt und die Stichhaltigkeit der Meldung. Soweit sachdienlich, ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Die hinweisgebende Person ist jedoch nicht verpflichtet, der Meldestelle weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Dies können insbesondere
- interne Untersuchungen,
- der Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,
- die Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen
- an eine bei der Hochschule Emden/Leer für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- an eine zuständige Behörde
- oder der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
sein.
Die interne Meldestelle informiert die hinweisgebende Person spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung innerhalb von maximal drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Das Vertraulichkeitsgebot sowie datenschutzrechtliche Vorschriften werden hierbei beachtet.
Wir möchten Sie ausdrücklich ermutigen, von der Möglichkeit einer internen Meldung Gebrauch zu machen. Sie unterstützen uns damit, regelkonformes Verhalten an der Hochschule zu stärken, für ein faires Miteinander zu sorgen und die Reputation der Hochschule zu schützen.
Durch eine Meldung an die interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Auch nach einer internen Meldung bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Meldung bestehen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des HinSchG liegende Beschwerden werden nicht über das Hinweisgeber-System bearbeitet. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an die Beauftragten der Hochschule.