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Gleichstellungsauftrag, Gesetze und Richtlinien

Amt der Gleichstellungsbeauftragten

Der Handlungsspielraum für die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ergibt sich aus § 42 (2) NHG in Verbindung mit § 3 (3) NHG: Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Gleichstellung bezieht sich laut NHG auf die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Mitwirkung der zentralen Gleichstellungsbeauftragte erfolgt in diesen Feldern:

  • Mitwirkung bei der Entwicklungsplanung
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Gleichstellungsplans
  • Mitwirkung bei Strukturentscheidungen
  • Mitwirkung bei Personalentscheidungen

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann Versammlungen einberufen, ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden. (§ 42 (2) NHG). An der Hochschule Emden/Leer übernimmt die Gleichstellungsbeauftragte darüber hinaus die Leitung der Gleichstellungsstelle und von Projekten.

Für die Hochschule Emden/Leer ist deren Grundordnung bindend, in deren § 7 die Regelungen für die Kommission für Gleichstellung und die Gleichstellungsbeauftragten aufgeführt sind.

Dezentrale Gleichstellungsbeauftragte

Die Grundordnung der Hochschule Emden/Leer sieht die Wahl von Fachbereichsgleichstellungsbeauftragten vor. Sie unterstützen den jeweiligen Fachbereich (Soziale Arbeit und Gesundheit, Technik, Wirtschaft sowie Maritime Wissenschaften und Seefahrt) in der Umsetzung der Genderzielvereinbarungen und wirken auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages hin. Hierzu initiieren sie z.B. Projekte, organisieren Veranstaltungen und nehmen ihre Mitwirkungsrechte in Anspruch.

Kommission für Gleichstellung (KfG)

Im Rahmen der Hochschulwahlen werden die Mitglieder der KfG gewählt. Im Gegensatz zu anderen Kommissionen sind alle Statusgruppen der Hochschule zu gleichen Anteilen in einem Verhältnis 3.3.3.3 vertreten. Die KfG schlägt dem Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium den Gleichstellungsplan, Ordnungen und zur Wahl die Gleichstellungsbeauftragte vor.

Rechtliche Grundlagen

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."Art. 3.2 Grundgesetz

Für die Gleichstellungsarbeit der Hochschulen gelten weitere gesetzliche Grundlagen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu fördern: Das  Niedersächsische Gleichstellungsgesetz (NGG) sowie das Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG):

 "Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“ § 3 (3) NHG

Bei der Gestaltung und Umsetzung der Gleichstellungsziele sind daher die Gleichstellungsbeauftragten entscheidend: Sie unterstützen die Hochschulleitung, die Fachbereiche und Institute sowie sämtliche Hochschulmitglieder bei der Implementierung gleichstellungspolitischer Maßnahmen und bei der Herstellung von Chancengleichheit.

Gesetze und Richtlinien

Gesetze

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Ziel dieses Gesetzes ist es, Frauen eine gleichberechtigte Stellung in den öffentlichen Verwaltungen zu schaffen. Dazu gehören die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung und die Herstellung der Chancengleichheit, der Ausgleich von Nachteilen, die Frauen aufgrund ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit oder ihrer Geschlechterrolle erfahren, und die gerechte Beteiligung von Frauen in den Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen einer Dienststelle, in denen sie unterrepräsentiert sind, sowie in Gremien. Dieses Gesetz ist maßgebend für die kommunalen Verwaltungen.


Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Im Niedersächsischen Hochschulgesetz wird die Gleichstellungsarbeit der Hochschulen in § 42 Gleichstellungsbeauftragte und in § 16 Mitgliedschaft und Mitwirkung spezifiziert.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aufgrund rassistischer Diskriminierung, aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen soll.

Richtlinien

Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt

Grundlage dieser Richtlinie der Hochschule Emden/Leer ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Richtlinie spezifiziert das Bundesgesetz, welches den Schutz von Beschäftigten umfasst, für die Hochschule Emden/Leer und erweitert diesen Schutz auf die Studierenden.


Richtlinie für Zuweisungen aus dem Gleichstellungsfonds

Mit der Einrichtung eines strategischen Fonds "Gleichstellungsförderung" unterstützt die Hochschule u.a. Maßnahmen der Gleichstellungsbeauftragten, der Fachbereiche und der zentralen Einrichtungen zur Erhöhung des Anteils von Professorinnen, Studentinnen, Absolventinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. In den Richtlinien wird beschrieben, wer zu welchem Termin und in welchem Rahmen einen Antrag stellen kann.


Zusammenfassung des Teils "Gender" im Rahmen der Hochschul-Entwicklungsplanung

Die Hochschule Emden/Leer bietet Männern und Frauen gleiche Chancen. Dies ist nicht nur ihrer gesellschaftlichen Verantwortung geschuldet, sondern dient auch dem Gewinnen und Halten von Studierenden, Lehrenden, Forschenden und Mitarbeitenden. In der Hochschulentwicklungsplanung von 2010 ist dem Thema „Gender“ ein eigenes Kapitel gewidmet. Diese wird durch folgendes Papier aktualisiert. Es wurde vom Präsidium der Hochschule Emden/Leer am 25.04.13 verabschiedet und im Senat der Hochschule am 07.05.13 erörtert.


Gleichstellungsplan für die Hochschule Emden/Leer (Intranet)

Der Gleichstellungsauftrag der Hochschule Emden/Leer gemäß § 3(3) NHG bedeutet, dass die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.

Die Benennung von Handlungsfeldern der Gleichstellungsarbeit setzt eine statistische Bestandsaufnahme der tatsächlichen Beschäftigungssituation und -entwicklung in allen Statusgruppen, einschließlich der Studierenden an der Hochschule, voraus. Diese Analyse wird in dem Gleichstellungsplan vorgenommen, der den Berichtsraum von 2009 bis 2021 abbildet. Die Analyse erlaubt konkrete Ziel- und Zeitangaben. Der Gleichstellungsplan wurde in seiner dritten Fortschreibung vom Senat der Hochschule Emden/Leer im Dezember 2022 beschlossen.


Professorinnenprogramm 2030 - Gleichstellungskonzept für Parität (Intranet)

Das von der Hochschule Emden/Leer eingereichte Gleichstellungskonzept für Parität im Professorinnenprogramm 2030 (1. Einreichungsrunde) wurde vom Begutachtungsgremium positiv bewertet. Darüber hinaus erhält die Hochschule das Prädikat „Gleichstellungsstarke Hochschule“, da das eingereichte Konzept das Begutachtungsgremium in besonderer Weise überzeugen konnte.