Amt der Gleichstellungsbeauftragten

Der Handlungsspielraum für die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ergibt sich aus § 42 (2) NHG in Verbindung mit § 3 (3) NHG: Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Gleichstellung bezieht sich laut NHG auf die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Mitwirkung der zentralen Gleichstellungsbeauftragte erfolgt in diesen Feldern:

  • Mitwirkung bei der Entwicklungsplanung
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Gleichstellungsplans
  • Mitwirkung bei Strukturentscheidungen
  • Mitwirkung bei Personalentscheidungen

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann Versammlungen einberufen, ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden. (§ 42 (2) NHG). An der Hochschule Emden/Leer übernimmt die Gleichstellungsbeauftragte darüber hinaus die Leitung der Gleichstellungsstelle und von Projekten.

Für die Hochschule Emden/Leer ist deren Grundordnung bindend, in deren § 7 Regelung für die Kommission für Gleichstellung und die Gleichstellungsbeauftragten aufgeführt sind.

Dezentrale Gleichstellungsbeauftragte

Die Grundordnung der Hochschule Emden/Leer sieht die Wahl von Fachbereichsgleichstellungsbeauftragten vor. Sie unterstützen den jeweiligen Fachbereich (Soziale Arbeit und Gesundheit, Technik, Wirtschaft sowie Maritime Wissenschaften und Seefahrt) in der Umsetzung der Genderzielvereinbarungen und wirken auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages hin. Hierzu initiieren sie z.B. Projekte, organisieren Veranstaltungen und nehmen ihre Mitwirkungsrechte in Anspruch.

Kommission für Gleichstellung (KfG)

Im Rahmen der Hochschulwahlen werden die Mitglieder der KfG gewählt. Im Gegensatz zu anderen Kommissionen sind alle Statusgruppen der Hochschule zu gleichen Anteilen in einem Verhältnis 3.3.3.3 vertreten. Die KfG schlägt dem Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium den Gleichstellungsplan, Ordnungen und zur Wahl die Gleichstellungsbeauftragte vor.

Rechtliche Grundlagen

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."Art. 3.2 Grundgesetz

Für die Gleichstellungsarbeit der Hochschulen gelten weitere gesetzliche Grundlagen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu fördern: Das  Niedersächsische Gleichstellungsgesetz (NGG) sowie das Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG):

 "Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“ § 3 (3) NHG

Bei der Gestaltung und Umsetzung der Gleichstellungsziele sind daher die Gleichstellungsbeauftragten entscheidend: Sie unterstützen die Hochschulleitung, die Fachbereiche und Institute sowie sämtliche Hochschulmitglieder bei der Implementierung gleichstellungspolitischer Maßnahmen und bei der Herstellung von Chancengleichheit.