Entgeltfortzahlungsgesetz (EfZG)

Anzeigepflicht (§ 5 Abs 1 Satz 1 EfZG sowie § 67 Abs. 2 NBG):

Arbeitnehmer*innen und verbeamtete Personen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

 

Nachweispflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 – 5 sowie Abs 1a)

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind verpflichtet, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, die andauernde Arbeitsunfähigkeit feststellen und sich eine neue ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.

Für Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Arbeitnehmer*innen eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angeben, sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.