Prüfungen, Ordnungen und Formulare

Hier gibt es die Prüfungsordnungen für jeden Studiengang sowie weitere Formulare, Anträge, Merkblätter und Ordnungen zum Download.

Alle aktuellen Prüfungsordnungen (sowohl Allgemeiner Teil A als auch Spezieller Teil B für Bachelor und Master) befinden sich auf der Seite des Prüfungsamtes.

Studienverlaufspläne und Modulhandbücher sind jeweils auf den Studiengangsseiten verlinkt, Modulhandbücher für ältere Prüfungsordnungen im Archiv.

1) Prüfungen

Maßgeblich in allen Prüfungsfragen sind stets die auf der Homepage der Hochschule veröffentlichen, jeweils gültigen Bachelor- (BPO) und Masterprüfungsordnungen (MPO) für Ihren Studiengang.  Welche Prüfungsordnung für Sie gültig ist, können Sie im Notenportal bei Ihnen einsehen. Die Ordnungen der Studiengänge  finden Sie unter:

Strukturierung des Bachelorstudiums, Prüfungen und Benotung

Das Studium ist in Module aufgeteilt. Alle Module müssen bestanden werden.  Ein Modul ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Pflichtmodule sind in Anhang 1a der BPO Teil B aufgeführt, die Wahlpflichtmodule in Anhang 1b. Inhalte und Prüfungen zu Modulen werden im Modulhandbuch beschrieben. Über die angebotenen Wahlpflichtmodule wird zu Semesterbeginn informiert.

Prüfungen können Prüfungsleistungen (benotet, zweimal wiederholbar) oder Studienleistungen (unbenotet, beliebig oft wiederholbar) sein. Zu allen Prüfungs- (Klausuren, mündliche Prüfungen) und Studienleistungen (Praktika) müssen Sie sich über eCampus in den Anmeldezeiträumen anmelden. Die Anmeldung kann bis einen Tag vor der Prüfung zurückgenommen werden.

Ein nachträglicher Rücktritt bei Erkrankung ist nur mit ärztlichem Attest möglich. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn die Ausstellung am nächsten Werktag erfolgt (Prüfungen am Samstag). Verpassen Sie die Anmeldefrist zur Prüfung, können Sie in der Regel dennoch nach Rücksprache mit dem Prüfer an der Prüfung teilnehmen, müssen sich aber im nächsten Prüfungszeitraum dafür anmelden und erhalten auch erst dann Note und Kreditpunkte eingetragen.

Wird eine Prüfung im zweiten schriftlichen Wiederholungsversuch (insgesamt dritter Versuch) nicht bestanden, kann eine Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) bei zwei Prüfern durchgeführt werden. Ist der dritte Versuch mündlich, erfolgt keine MEP. Wird die MEP nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, und es erfolgt die Exmatrikulation.

In die Abschlussnote gehen die Noten aller Semester ein. Die Noten der ersten beiden Semester werden dabei mit 0,5 gewichtet, die Note der Bachelorarbeit mit Kolloquium mit dem Faktor 2,5. Mindestens ein Wahlpflichtfach muss benotet sein. Der Umfang des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs beträgt 180 Kreditpunkte. Hinzu kommen eine Praxisphase im Umfang von 18 Kreditpunkten und die Bachelorarbeit mit Kolloquium im Umfang von 12 Kreditpunkten, insgesamt also 210 Kreditpunkte. Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester.

Hinweis auf zwei wichtige Regelungen:

  • Gemäß der hochschulweiten BPO Teil A werden Studierende, die bis zum Ende des dritten Semesters aus selbst zu vertretenden Gründen keine 40 Kreditpunkte erreicht haben, exmatrikuliert.
  • Zu Prüfungen, die dem fünften oder höheren Semestern zugeordnet sind (Anlage 1 der BPO) werden Studierende nur zugelassen, wenn sie aus den Prüfungen der ersten drei Semester mindestens 70 Kreditpunkte erreicht haben (ab BPO 2024, vorher 80 Kreditpunkte). Zugangsvoraussetzungen zu den Praktika werden im Modulhandbuch geregelt.

Der Prüfungskommissionsvorsitzende und das Sekretariat N (Frau Gudrun Freerksen) stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission N
Prof. Dr. Martin Sohn
Email: martin.sohn(at)hs-emden-leer.de
Tel. 04921-807-1507
Raum T1008

2 Abschlussarbeiten

Die Anmeldungen zur Praxisphase und zur Bachelor-/Masterarbeit erfolgen über das Prüfungsamt mit folgenden Formularen:

Zur Anmeldung der Praxisphase müssen das entsprechende Formular mit Unterschrift des Erstprüfers aus der Hochschule und ein Praxissemestervertrag der Firma eingereicht werden. Der Erstprüfer wird vom Studierenden vorgeschlagen. 

Zur Praxisphase und zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer alle Module aus den ersten vier Semestern bestanden hat, und wem aus dem fünften und sechsten Semester nur noch zwei Prüfungs- oder Studienleistungen fehlen. Die Prüfungen zu den nicht abgeschlossenen Modulen müssen
spätestens bis zum Kolloquium ohne Beeinträchtigung der Praxisphase und der Bachelorarbeit erbracht werden können. Die Dauer der Praxisphase beträgt 3 Monate und ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängerbar. Die Praxisphase wird in der Regel außerhalb der Hochschule in einem Unternehmen durchgeführt. Das Testatblatt über die erfolgreich abgelegte Praxisphase wird von der Firma und dem Erstprüfer unterschrieben und beim Prüfungsamt eingereicht. Es ist ein Poster über die Praxisphase zu erstellen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Achtung: Die Bachelorarbeit sollte in unmittelbarem Anschluss an die Praxisphase angemeldet werden.  In der Zeit zwischen erfolgreich nachgewiesener Praxisphase und Anmeldung der Bachelorarbeit befinden Sie sich nicht im Pflichtpraktikum! Für ein freiwilliges Praktikum zwischen Praxisphase und Bachelorarbeit ist ein regulärer Arbeitsvertrag erforderlich (Mindestlohn-, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht, Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft).

Die Bachelorarbeit wird mit dem entsprechenden, von Erst- und Zweitprüfer unterschriebenen Formular beim Prüfungsamt angemeldet.

Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer werden mit der Zulassungs-Email zur Bachelorarbeit vom Prüfungsamt über die Zulassung, das Abgabedatum und ggf. offene Prüfungs- und Studienleistungen informiert. Die Bachelorarbeit dauert 2 Monate. Im Falle von Krankheit wird sie durch das Einreichen eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt automatisch verlängert. In allen anderen Fällen kann sie durch Antrag per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden um bis zu 2 Monate verlängert werden.  Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Bachelorprüfungsordnung. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Erst- und Zweitprüfer werden vom Studierenden vorgeschlagen. Prüfer gemäß §15 Prüfungsordnung Teil A sind zur selbständigen Lehre bestellte Mitarbeiter der Hochschule (Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, ggf. Lehrbeauftragte mit aktuellem Lehrauftrag in diesem Teilgebiet) sowie im Unternehmen "in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen", die eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Bachelorarbeit muss das von der Hochschule vorgesehene Deckblatt sowie eine Selbständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung enthalten. Folgender Text der Hochschule muss dafür verwendet werden:

Die eidesstattliche Versicherung muss in die Arbeit von Hand unterschrieben sein; die Einbettung eines Scans oder Fotos ist ausreichend. Es gibt keine Vorgaben für die Formatierung der Bachelorarbeit.

Die Masterarbeit wird mit dem entsprechenden, von Erst- und Zweitprüfer unterschriebenen Formular beim Prüfungsamt angemeldet. Sie dauert 5 Monate. Im Falle von Krankheit wird sie durch das Einreichen eines ärztlichen Attestes beim Prüfungsamt automatisch verlängert. In allen anderen Fällen kann sie durch Antrag per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden um bis zu 1 Monat verlängert werden.  Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Masterprüfungsordnung. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. Die Masterarbeit muss eine Selbständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung mit o.g. Text enthalten.  Es gibt keine Vorgaben für die Formatierung der Masterarbeit.

Die Bachelor- oder Masterarbeit wird digital eingereicht durch Upload in folgenden Moodle-Kurs unter "Digitale Abgabe von Abschlussarbeiten":

Als Datum der Abgabe zählt das Datum des Uploads. Sollte der Abgabetermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, ist der darauffolgende Werktag als Abgabetag ausreichend. Eine Abgabe von gebundenen Ausfertigungen der Bachelor- oder Masterarbeit ist nicht mehr erforderlich ab Prüfungsordnung 2024. Bis BPO/MPO 2024 ist sie nur dann erforderlich, wenn der Erst- oder Zweitprüfer darauf bestehen. Weitere Formulare sind nicht einzureichen. Eine Veröffentlichung der Arbeit in der Bibliothek der Hochschule oder online erfolgt nur, sofern der Prüfer und der Studierende dies beantragen.

Zum Kolloquium müssen gemäß Prüfungsordnung alle Leistungen (Prüfungs- und Studienleistungen) erbracht sein. Die Praxisphase muss durch Testat nachgewiesen sein. Es ist keine Anmeldung des Kolloquiums erforderlich, und es erfolgt mithin keine Zulassung dazu.  Das Prüfungsamt prüft allerdings nach dem Kolloquium, ob alle Leistungen erbracht wurden und stellt auch erst dann ein Zeugnis aus, wenn dies der Fall ist. Der Termin zum Kolloquium wird von den beiden Prüferinnen bzw. Prüfern in Absprache mit dem Studierenden festgelegt. Über das Kolloquium wird ein Protokoll erstellt.

Das Kolloquium ist öffentlich, aber auf Antrag können Zuschauer ausgeschlossen werden. Ein Wechsel des Prüfers muss durch die Prüfungskommission genehmigt werden. Bei Bachelorarbeiten werden Kolloquium und Bachelorarbeit getrennt bewertet. Bei abweichenden Noten von Erst- und Zweitprüfer wird das arithmetische Mittel gebildet.  Ein Nichtbestehen des Kolloquiums führt zur Wiederholung des Kolloquiums und der Bachelor-/Masterarbeit.

Das Zeugnis wird sobald als möglich nach dem Kolloquium durch das Prüfungsamt verschickt. Die Urkunde wird bei einem Festakt überreicht, kann aber auf Wunsch des Studierenden direkt zusammen mit dem Zeugnis postalisch zugestellt werden. Das Prüfungsamt stellt auf Wunsch auch eine Bescheinigung für Bewerbungen bei Firma aus.  Stichtag für die Exmatrikulation ist der Tag des Kolloquiums. Auf Antrag beim Immatrikulations- und Prüfungsamt erfolgt die Exmatrikulation am Ende des Semesters.


3 Nachteilsausgleich

Prinzipiell kann jeder Studierende an die Prüfungskommission einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit:

  • Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn der Studierende seine volle Leistungsfähigkeit in der Prüfung wegen einer Beeinträchtigung nicht unter Beweis stellen kann. Der Studierende kann seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung a) nicht in der geforderten Weise oder b) in der vorgegebenen Zeit erbringen.
  • Die Beeinträchtigung muss längerfristig sein (Behinderung, chronische Erkrankung, etc).  Eine kurzfristige Erkrankung zählt nicht als solche.  Auch Kindererziehung (alleinerziehende Elternteile), Pflege von Angehörigen o.ä. kann zum Nachteilsausgleich berechtigen. Es sind entsprechende Nachweise vorzulegen (ärztliches Attest).
  • Jede Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist eine Einzelfallentscheidung durch die Prüfungskommission.
  • Die Arten des Nachteilsausgleichs umfassen (nicht abschließend): Prüfungszeitverlängerung (schriftlich und/oder mündlich), schriftliche Formulierung der Fragen bei mündlichen Prüfungen, Prüfungen in separaten Räumen, Änderung der Prüfungsart (z.B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt), etc.
  • Die Inhalte oder der Schwierigkeitsgrad der Prüfung dürfen nicht angepasst werden (Gleichbehandlung/Gerechtigkeitsprinzip aller Studierender).

Anträge auf Nachteilsausgleich sind am Anfang des Semesters - nicht erst vor den Prüfungen - mit dem hier verlinkten Formular des Prüfungsamtes per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden (s.o.) zu richten.