Studienangebot ändern

Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)  trifft mit der Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der Hochschule eine Strategische Zielvereinbarung, die sich in der Regel auf mehrere Jahre bezieht (vgl. NHG § 1 (3) S.1). Nach Maßgabe der in der Zielvereinbarung getroffenen Festlegungen richtet die Hochschule Studiengänge ein, nimmt wesentliche Änderungen von Studiengängen vor oder schließt sie (vgl. NHG § 6(2) S.1).

Die Einrichtung von Studiengängen ist von den Hochschulen mindestens 18 Monate vor dem geplanten Start des Studiengangs anzuzeigen, d.h. bis zum 31. März des Vorjahres der Einrichtung bei Studienbeginn im Wintersemester (12 Monate bei systemakkreditierten Hochschulen). Damit soll sichergestellt werden, dass eine Aufnahme in die Studienangebotszielvereinbarung mit dem MWK erfolgt und die Prüfung und Akkreditierung vor Einrichtung realisierbar ist.
Um eine Prüfung der Vereinbarkeit des neuen Studienangebots mit der Landeshochschulplanung durchführen zu können, ist die Vorlage eines erläuternden Kurzkonzeptes (Informationen zur finanziellen, kapazitären, organisatorischen und inhaltlichen Umsetzbarkeit) sowie einer Modellkapazitätsrechnung (ohne Hochschulpaktplätze)  seitens der Hochschule  beim MWK obligatorisch*.

(*obiger Text, vgl. Datei "Feststellung der Vereinbarkeit mit der Landeshochschulplanung – Prüfpfad für von den Hochschulen vorgelegte Studiengangskonzepte", Stand 25.04.2022 auf der Seite des MWK)

Der Prozess „Studiengang neu einrichten“, der Zeitplan und Formulare (Idee, Konzept, Ressourcen) sind im Prozessportal HELPP der Hochschule abrufbar.

Wesentliche Änderungen im Studienangebot - im Sinne des MWK - sind z.B.:

  • Änderung des Studiengangnamens, der Abschlussbezeichnung, der Regelstudienzeit, des Studienortes oder des Curricularnormwertes
  • Änderung der curricularen Studiengangsstruktur (z.B. vom Pflicht- zum Wahlpflichtfach)
  • Einführung einer verlängerten Eingangsphase oder eines Joint Degree
  • Kapazitäre Anrechnung von Promotionsprogrammen

sowie

  • Schließung von Studiengängen oder -schwerpunkten
  • Einführung von Studienschwerpunkten
     

Die Beantragung einer wesentlichen Änderung muss bis zum 01. Oktober des Vorjahres (der geplanten Veränderung) dem Präsidium vorgelegt werden, damit die wesentliche Änderung bis zum 01. Dezember dem MWK, zwecks Verständigung darüber, mitgeteilt werden kann. Die Hochschule hat die Veränderung zu begründen. Zeitgleich wird die Begründung zur Prüfung auf Aktenlage an die Akkreditierungsagentur (nach altem Recht) oder an den Akkreditierungsrat (nach neuem Recht) geschickt. Voraussetzung für die Realisierung einer wesentlichen Änderung ist, dass sie in die Studienangebotszielvereinbarung mit dem MWK zum 01. März aufgenommen wird.

Im Prozessportal HELPP der Hochschule sind folgende Prozessbeschreibungen,  Formulare und Informationen dazu abrufbar:

 

Die Beantragung einer Schließung muss bis zum 01. Oktober des Vorjahres (der geplanten Schließung) dem Präsidium vorgelegt werden, damit die Beantragung bis zum 01. Dezember dem MWK, zwecks Verständigung darüber, übermittelt werden kann. Die Hochschule hat die Schließung zu begründen. Voraussetzung für die Realisierung einer Schließung eines Studiengangs oder -schwerpunkts zum WS ist, dass sie in die Studienangebotszielvereinbarung mit dem MWK zum 01. März aufgenommen wird.

 

Auf der Webseite „Der Bologna-Prozess in Niedersachsen“ sind abrufbar

  • der Zeitstrahl derStudiengangsplanung (Grafik „Prozess zur Einrichtung neuer Studiengänge“)
  • der Prüfpfad für von den Hochschulen vorgelegte Studiengangskonzepte – für die Feststellung der Vereinbarkeit mit der Landeshochschulplanung (Inhalte, die ein Kurzkonzept aufweisen muss)