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Beteiligungskultur

 

An der Hochschule Emden/ Leer finden regelmäßig Hochschulwahlen statt. 

Die Übernahme eines Amtes (=passive Wahlbeteiligung)bringt einige Vorzüge mit sich

  1. Aktive Mitwirkung an der Entwicklung der Hochschule
  2. Einblicke in hochschulinterne und -politische Abläufe
  3. Interessensvertretung gegenüber verschiedenen Akteur*innen

Ein weiteres Wichtiges Argument ist im NHG in §16(2) Satz 1 aufgeführt: „Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken.“

Auch die Stimmabgabe bzw. der Gang zur Wahlurne  (=aktive Wahlbeteiligung) hat Vorteile:

  1. Verantwortungsübernahme durch die eigene Stimme
  2. Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hochschule
  3. Beitrag zu einer lebendigen Demokratie

Übersicht: Was wird gewählt?

Die Übersicht zeigt alle Gremien und Kommissionen, deren Vertretungen aus den Statusgruppen der Professor*innen und Mitarbeitenden (WiMi & MTV) sowie der Studierenden gewählt werden können.

Wer darf gewählt werden? Wer darf wählen?

Die Mitglieder der Hochschule Emden/Leer wählen nach Statusgruppen getrennt ihre Vertreter*innen aus der eigenen Statusgruppe für den Senat, Fachbereichsrat und die Kommission für Gleichstellung. Für jede Statusgruppe sind Einzelbewerbungen sowie die Einreichung von verschiedenen Listen zugelassen, in der verschiedene Bewerber*innen gruppiert aufgelistet werden. Bei der Verteilung der Plätze sind die Listen ohne Bedeutung, da die Plätze nach der Reihenfolge der Kandidat*innen mit den meisten vereinigten Stimmen vergeben werden.

Mitgliedschaft, Hauptberuflichkeit und nicht-vorübergehende Tätigkeit sind Voraussetzungen für aktives und passives Wahlrecht!

§16 (1) Satz 1 NHG: „Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden.“

§16 (1) Satz 2 NHG: „Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.“

§16 (1) Satz 3 NHG: „Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.“

 

Wichtig: Bei der Reduzierung der Arbeitszeit oder bei Änderung des Arbeitsvertrags sind diese Konsequenzen zu beachten, wenn das Wahlrecht beibehalten werden soll.

Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Wenn Drittmittelbeschäftigte die formalen Kriterien zur Wahlberechtigung erfüllen (siehe Übersicht), dürfen sie aktiv an der Wahl teilnehmen. Nach Absprache mit den Projektträger*innen dürfen sie sich auch passiv zur Wahl aufstellen lassen.
  • Promovierende der Hochschule Emden/Leer dürfen nur an der Wahl teilnehmen, wenn Sie die formalen Kriterien zur Wahlberechtigung durch ein entsprechendes Arbeitsverhältnis erfüllen. Eine Promotionsvereinbarung mit der HS E/L allein reicht nicht aus.
  • Bei der Aufstellung zur Wahl ist die Unvereinbarkeit von Ämtern zu beachten: §16 (2) Satz 2: „Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören.“

Was bedeutet die Arbeit in Kommissionen für mich?

Die Übersichten zeigen die vielfältigen Möglichkeiten, sich aktiv an der Entwicklung der Hochschule zu beteiligen. Doch was bedeutet die Beteiligung konkret? Mit welchen Inhalten beschäftigen sich die Gremien und Kommissionen, welchen Einfluss habe ich durch meine Mitarbeit und wieviel Zeit nimmt die Beteiligung in Anspruch? Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Gremien & Kommissionen ist hier zu finden.    

Aktuelle Geschlechterverteilung in den Gremien

Die Geschlechterverteilung in den Gremien zeigt, dass Frauen aktuell unterrepräsentiert sind. Dies kann sich bei den kommenden Hochschulwahlen ändern, wenn sich mehr Frauen zur Wahl aufstellen lassen. 

Die Beteiligung von Frauen ist auch gesetzlich erwünscht!

§16 (5) und (6) NHG:

(5) „Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl […]. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.“

(6) „Bei Besetzungen von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.“

Neben den Vorgaben im NHG schreibt auch der aktuelle Gleichstellungsplan der Hochschule Emden/Leer eine Zielquote fest: „Die Gremienbeteiligung von Frauen (43% in 2021) orientiert sich an der Zielquote des Bundesgremienbesetzungsgesetz und soll bis 2024 bei 50% liegen.“ (Dritter Gleichstellungsplan Hochschule Emden/Leer, S.50).