Prüfungen, Ordnungen und Formulare

Hier gibt es die Prüfungsordnungen für jeden Studiengang sowie weitere Formulare, Anträge, Merkblätter und Ordnungen zum Download.

Alle aktuellen Prüfungsordnungen (sowohl Allgemeiner Teil A als auch Spezieller Teil B für Bachelor und Master) befinden sich auf der Seite des Prüfungsamtes.

Studienverlaufspläne und Modulhandbücher sind jeweils auf den Studiengangsseiten verlinkt, Modulhandbücher für ältere Prüfungsordnungen im Archiv.

1 Allgemeines

Maßgeblich in allen Prüfungsfragen sind stets die auf der Seite des Prüfungsamtes veröffentlichen Ordnungen.

Die Anmeldungen zu Prüfungen sowie  zur Praxisphase, zur Bachelor und /Masterarbeit sowie zum Kolloquium erfolgt über das Prüfungsamt.  Der Prüfungskommissionsvorsitzende und das Sekretariat N (Frau Gudrun Freerksen) stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Die Prüfungszeiträume finden Sie hier.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission N
Prof. Dr. Martin Sohn
Email: martin.sohn(at)hs-emden-leer.de
Tel. 04921-807-1507
Raum T1008

Merkblätter:

2 Abschlussarbeiten

Zur Anmeldung der Praxisphase müssen das entsprechende Formular mit Unterschrift des Erstprüfers aus der Hochschule und ein Praxissemestervertrag der Firma eingereicht werden. Der Erstprüfer wird vom Studierenden vorgeschlagen.

Die Dauer der Praxisphase beträgt 3 Monate und ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängerbar. Die Praxisphase wird in der Regel außerhalb der Hochschule in einem Unternehmen durchgeführt. Die Zulassungsvoraussetzung regelt die Bachelorprüfungsordnung (s.u.). Die Durchführung der Praxisphase regelt die Praxisphasenordnung (s.o. Link zu Ordnungen). Das Testatblatt über die erfolgreich abgelegte Praxisphase wird von der Firma und dem Erstprüfer unterschrieben und beim Prüfungsamt eingereicht. Es ist ein Poster über die Praxisphase zu erstellen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Achtung: Die Bachelorarbeit sollte in unmittelbarem Anschluss an die Praxisphase angemeldet werden.  In der Zeit zwischen erfolgreich nachgewiesener Praxisphase und Anmeldung der Bachelorarbeit befinden Sie sich nicht im Pflichtpraktikum! Für ein freiwilliges Praktikum zwischen Praxisphase und Bachelorarbeit ist ein regulärer Arbeitsvertrag erforderlich (Mindestlohn-, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht, Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft).

Die Anmeldungen zur Praxisphase, zur Bachelor-/Masterarbeit und zum Kolloquium erfolgen über das Prüfungsamt mit folgenden Formularen:


Die Bachelorarbeit wird mit dem entsprechenden, von Erst- und Zweitprüfer unterschriebenen Formular beim Prüfungsamt angemeldet.

Die Bachelorarbeit dauert 2 Monate und ist formlos per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden um bis zu 2 Monate verlängerbar. Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Bachelorprüfungsordnung. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Erst- und Zweitprüfer werden vom Studierenden vorgeschlagen. Prüfer gemäß §15 Prüfungsordnung Teil A sind zur selbständigen Lehre bestellte Mitarbeiter der Hochschule (Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, ggf. Lehrbeauftragte) sowie im Unternehmen "in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen", die eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

Die Bachelorarbeit muss das von der Hochschule vorgesehene Deckblatt sowie eine Selbständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Versicherung enthalten. Der hier verlinkte Text der Hochschule muss dafür verwendet werden.

Die eidesstattliche Versicherung muss in die Arbeit von Hand unterschrieben sein, die Einbettung eines Scans oder Fotos ist ausreichend. Es gibt keine Vorgaben für die Formatierung der Bachelorarbeit.


Die Masterarbeit wird mit dem entsprechenden, von Erst- und Zweitprüfer unterschriebenen Formular beim Prüfungsamt angemeldet. Sie dauert 5 Monate und ist formlos per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden um bis zu 1 Monat verlängerbar. Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die Masterprüfungsordnung. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Die Masterarbeit muss eine Selbständigkeitserklärung in Form einer eidesstattlichen Verischerung mit o.g. Text enthalten.  Es gibt keine Vorgaben für die Formatierung der Masterarbeit.

Die Bachelor- oder Masterarbeit wird digital eingereicht durch Upload in den Moodle-Kurs unter "Digitale Abgabe von Abschlussarbeiten".

Als Datum der Abgabe zählt das Datum des Uploads. Sollte der Abgabetermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, ist der darauf folgende Werktag als Abgabetag ausreichend. Eine Abgabe von gebundenen Ausfertigungen der Bachelor- oder Masterarbeit ist nicht mehr erforderlich ab Prüfungsordnung 2024. Bis BPO/MPO 2024 ist sie nur dann erforderlich, wenn der Erst- oder Zweitprüfer darauf bestehen. Weitere Formulare sind nicht einzureichen. Eine Veröffentlichung der Arbeit in der Bibliothek der Hochschule oder online erfolgt nur, sofern der Prüfer und der Studierende dies beantragen.


Das Kolloquium wird mit dem entsprechenden Formular beim Prüfungsamt angemeldet und von der Prüfungskommission genehmigt. Ohne Genehmigung durchgeführte Kolloquiuen können für nichtig erklärt werden. Für die Zulassung zum Kolloquium müssen alle Leistungen (Prüfungs- und Studienleistungen) erbracht sein. Die Praxisphase muss durch Testat nachgewiesen sein. Zwischen Beantragung und Durchführung des Kolloquiums muss mindestens eine Woche liegen. Das Kolloquium ist öffentlich, aber auf Antrag können Zuschauer ausgeschlossen werden. Ein Wechsel des Prüfers muss durch die Prüfungskommission genehmigt werden. Über das Kolloquium wird von den Prüfern ein Protokoll erstellt. Bei Bachelorarbeiten werden Kolloquium und Bachelorarbeit getrennt bewertet. Bei abweichenden Noten von Erst- und Zweitprüfer wird das arithmetische Mittel gebildet.  Ein Nichtbestehen des Kolloquiums führt zur Wiederholung des Kolloquiums und der Bachelor-/Masterarbeit.


Das Zeugnis wird sobald als möglich nach dem Kolloquium durch das Prüfungsamt zugestellt. Die Urkunde wird bei einem Festakt überreicht, kann aber auch auf Wunsch zugesendet werden. Das Prüfungsamt stellt auf Wunsch auch eine Bescheinigung für Bewerbungen bei Firmen aus.  Stichtag für die Exmatrikulation ist der Tag des Kolloquiums. Auf Antrag beim Immatrikulations- und Prüfungsamt erfolgt die Exmatrikulation am Ende des Semesters.


3 Nachteilsausgleich

Prinzipiell kann jeder Studierende an die Prüfungskommission einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit:

  • Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn der Studierende seine volle Leistungsfähigkeit in der Prüfung wegen einer Beeinträchtigung nicht unter Beweis stellen kann. Der Studierende kann seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung a) nicht in der geforderten Weise oder b) in der vorgegebenen Zeit erbringen.
  • Die Beeinträchtigung muss längerfristig sein (Behinderung, chronische Erkrankung, etc).  Eine kurzfristige Erkrankung zählt nicht als solche.  Auch Kindererziehung (alleinerziehende Elternteile), Pflege von Angehörigen o.ä. kann zum Nachteilsausgleich berechtigen. Es sind entsprechende Nachweise vorzulegen (ärztliches Attest).
  • Jede Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist eine Einzelfallentscheidung durch die Prüfungskommission.
  • Die Arten des Nachteilsausgleichs umfassen (nicht abschließend): Prüfungszeitverlängerung (schriftlich und/oder mündlich), schriftliche Formulierung der Fragen bei mündlichen Prüfungen, Prüfungen in separaten Räumen, Änderung der Prüfungsart (z.B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt), etc.
  • Die Inhalte oder der Schwierigkeitsgrad der Prüfung dürfen nicht angepasst werden (Gleichbehandlung/Gerechtigkeitsprinzip aller Studierender).

Anträge auf Nachteilsausgleich sind am Anfang des Semesters - nicht erst vor den Prüfungen - mit dem hier verlinkten Formular des Prüfungsamtes per Email an den Prüfungskommissionsvorsitzenden (s.o.) zu richten.