Beschwerde führen und rechtliche Möglichkeiten

Beschwerde führen an der Hochschule Emden/Leer

Die Hochschule hat sich verpflichtet, gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt vorzugehen und unterstützt Sie bei Ihrer Beschwerde.

Unter folgendem Link können Sie den Prozess der Beratung und Beschwerde an der Hochschule Emden/Leer einsehen: Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt - Beratung nutzen und/oder Beschwerde einreichen. Der Prozess ist zudem im HELPP Prozess-Portal der Hochschule (intern) hinterlegt.

Bitte wenden Sie sich für eine Beschwerdeführung an Frau Tanja Ammermann (Leiterin der Personalabteilung) oder an Herrn Manfred Nessen (Hauptberuflicher Vizepräsident für Personal und Finanzen). Beide Personen stehen für die Hochschule Emden/Leer als Beschwerdestelle im Sinne des § 13 AGG zur Verfügung.

Die Beschwerdestelle als neutrale Einrichtung nimmt die Beschwerde entgegen, ermittelt den Sachverhalt aus verschiedenen Perspektiven und prüft, ob ein Verstoß vorliegt. Für die Hochschulleitung werden Empfehlungen arbeits-, dienst- und hochschulrechtlicher Konsequenzen bzw. Empfehlungen begleitender, präventiver, z.B. arbeitsorganisatorischer Maßnahmen erarbeitet.

Auf dieser Grundlage entscheidet die Hochschulleitung und veranlasst entsprechende Konsequenzen, ggf. unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Interessensvertretungen, und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. Im Vorfeld einer Beschwerdeführung empfiehlt sich der Kontakt zu den Vertrauenspersonen, den Gleichstellungsbeauftragten oder dem Personalrat.

Bei dem konkreten Ablauf des Beschwerdeverfahrens orientiert sich die Beschwerdestelle der Hochschule Emden/Leer an den Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und nutzt zur Dokumentation einer Beschwerde nach §13 AGG die in dem Factsheet aufgeführte Beispielvorlage. Hierbei werden einzelne Punkte auf den konkreten Beschwerdefall, z.B. bei der Beschwerde durch bzw. gegen Studierende, entsprechend angepasst.

Weitere rechtliche Möglichkeiten

Um Menschen vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt zu schützen, existieren darüber hinaus verschiedene Gesetze, die unterschiedliche Bereiche abdecken. Je nach konkretem Fall können Betroffene hier mehrere Wege gleichzeitig gehen, um gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt vorzugehen. Ein Fall von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt kann folgende rechtliche Ebenen betreffen:

1. Hochschulrecht
2. Arbeitsrecht
3. Strafrecht
4. Zivilrecht

Betroffene können den strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Klageweg unabhängig davon beschreiten, ob sie ein Beschwerdeverfahren an der Hochschule führen oder den Vorfall an die Beschwerdestelle der Hochschule gemeldet haben. Bitte beachten Sie, dass die Vertrauenspersonen der Hochschule Betroffene unterstützen, darüber hinaus aber keine Rechtsberatung oder rechtliche Einschätzung des Falls anbieten dürfen. Betroffene sollten je nach Fall prüfen, ob sie ein*e Rechtsanwält*in für den Klageweg beauftragen möchten. Für akute Notfälle beachten Sie bitte die gesammelten Unterstützungsangebote. Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr.

1. Hochschulrecht

Das Hochschulrecht behandelt alle Punkte, die direkt mit der Hochschule zu tun haben. Die näheren Bestimmungen sind im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), in der oben beschriebenen „Richtlinie gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ sowie in der Hausordnung der Hochschule geregelt.

2. Arbeitsrecht

In den „Richtlinien gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ setzt die Hochschule die arbeitsrechtlichen Vorgaben des AGG für die Hochschule um.

Wenn die Arbeitgeberin nichts zum Schutz der Betroffenen unternimmt oder die Maßnahmen ungeeignet sind, kann die betroffene Person als „letztes Mittel“ der Arbeit fern bleiben und weiterhin volles Gehalt verlangen, um weiteren sexuellen Belästigungen zu entgehen (Vgl. Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG).

In bestimmten Fällen können Betroffene unabhängig von einem laufenden oder entschiedenen hochschulinternen Beschwerdeverfahren Entschädigung bzw. Schadensersatz von der Arbeitgeberin verlangen, wenn diese nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen hat (Vgl. Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG). Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:

  • Schadensersatz für entstandene medizinische Behandlungs- oder Therapiekosten, die aufgrund der sexuellen Diskriminierung oder Gewalt entstanden sind.
  • Schmerzensgeld.
  • Klage wegen Benachteiligung bei Diskriminierung im Einstellungsverfahren oder bei einer ausgebliebenen Beförderung.
  • Die arbeitsrechtlichen Vorgaben des AGG schützen nicht nur Betroffene von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt, sondern auch transsexuelle und inter* Personen, die von Diskriminierung betroffen sind.

Studierende sind in bestimmten Fällen wie beispielsweise dem Benachteiligungsverbot im arbeitsrechtlichen Schutzbereich des AGG mit eingeschlossen (Vgl. § 42, Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sowie die Präambel der Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt).

3. Strafrecht:

Betroffene können gegebenenfalls strafrechtlich gegen die übergriffige Person vorgehen und bei der Polizei Strafanzeige erstatten. Hier können unter anderem folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) in Frage kommen:

  • Sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff und Vergewaltigung. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen („KO-Tropfen“) (§ 177 StGB).
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB).
  • Sexuelle Belästigung, körperliche Berührung oder plötzliches Küssen (§ 184i StGB).
  • Beleidigung auf sexueller Grundlage, verbale Übergriffe und Äußerungen (§ 185 StGB).
  • Körperverletzung (§ 223 StGB).

Zudem können auch Personen verfolgt werden, die den Übergriff nicht selbst vollzogen, aber durch Unterstützungshandlungen zur Tatverwirklichung beigetragen haben:

  • Anstiftung zu einer Straftat (§ 26 StGB)
  • Beihilfe (auch durch verbalen Beistand) (§ 27 StGB)

Bei bestimmten Delikten müssen Sie das Klageverfahren nicht selbst auf den Weg bringen, sondern die Staatsanwaltschaft muss selbstständig Ermittlungen einleiten. Niemand ist verpflichtet, eine sexuelle Nötigung anzuzeigen. Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige sollte sich allein nach den Bedürfnissen der Betroffenen richten. Weitere Informationen zum Ablauf von der Anzeigenerstattung bis hin zum Strafverfahren finden Sie in der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

4. Zivilrecht:

Betroffene können Ihre Ansprüche gegenüber der übergriffigen Person auch über das Zivilrecht verfolgen. Diese Ansprüche können unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung geltend gemacht werden. Insbesondere bei Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen, die nicht auf dem arbeitsrechtlichen Weg gegenüber der Hochschule erwirkt werden können, stellt die zivilrechtliche Forderung für Betroffene eine wichtige Möglichkeit dar:

  • Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung (§ 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
  • Schadensersatz für entstandenen Schaden wie medizinische Behandlungs- oder Therapiekosten, ggf. auch Bewerbungskosten für eine neue Stelle (§ 823 BGB)
  • Unterlassungsanspruch auf künftige Unterlassung gilt auch bei Übergriffen durch nicht hochschulangehörige Dritte (§ 1004 BGB)
  • Regelungen des Gewaltschutzgesetzes für Übergriffe im häuslichen bzw. privaten Umfeld sowie Stalking können auch für den Campus als Arbeitsplatz bzw. Studienort Anwendung finden. (GewSchG)