Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, beratenden Gremien und Kommissionen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken.

Je eine Mitgliedergruppe bilden für ihre Vertretung in den nach Gruppen zusammengesetzten Organen und Gremien:

  • die Professorinnen und Professoren (Hochschullehrergruppe)
  • die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (WiMi-Gruppe)
  • die Studierenden (Studierendengruppe) und
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe).

In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien und Organen muss nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen. In Angelegenheiten, die den Bereich der Forschung oder ein Berufungsverfahren unmittelbar betreffen, bedürfen Beschlüsse neben der Mehrheit des Gremiums oder Organs auch der Mehrheit der dem Gremium oder Organ angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe; in Berufungsverfahren haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.

Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.