Aktuelle Informationen aus der Prüfungskommission Naturwissenschaftliche Technik

Informationen aus der PK

Prüfungskommission N
Prof. Dr. Martin Sohn
martin.sohn@hs-emden-leer.de
Tel. 1507

Status: 28.12.21

Für Prüfungen in der Abteilung N ergeben sich gegenwärtig folgende Änderung:

1) Anträge
(1) Bis auf weiteres können alle Antragsformulare über die Hochschul-E-Mail-Adresse (...@stud.hs-emden-leer.de) eingereicht werden. Studierende müssen dabei Ihren Namen, Ihren Studiengang und Ihre Matrikelnummer in der Mail angeben. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Bitte senden Sie die Anträge an sekretariat.n.technik@hs-emden-leer.de.
Alle Anträge können auch postalisch oder persönlich im Sekretariat N unter Beachtung der besonderen Öffnungszeiten und der Abstands- und Hygieneregeln eingereicht werden.
(2) Alle Formulare finden Sie unter:
https://www.hs-emden-leer.de/fachbereiche/technik/studieren/ordnungen-und-formulare/

2) Praxisphase, Bachelor- und Masterarbeiten

2.1) Anmeldung
(1) Die Beantragung der Praxisphase sowie der Bachelor- oder Masterarbeit mit den vorgesehenen Formularen erfolgt per Email. Bei der Praxisphase bestätigt der Erstprüfer die Betreuung per Email. Der Praxisphasenvertrag wird postalisch an das Prüfungsamt geschickt. Bei der Bachelor-/Masterarbeit bestätigen Erst- und Zweitprüfer die Betreuung ebenfalls per Email.
Die Anträge können auch postalisch oder persönlich im Sekretariat N unter Beachtung der besonderen Öffnungszeiten und der Abstands- und Hygieneregeln eingereicht werden.
(2) Sollten die Voraussetzungen zur Zulassung zur Praxisphase oder zur Bachelor-/Masterarbeit laut Prüfungsordnung aufgrund der Corona-Pandemie nicht erfüllt werden können, kann die Prüfungskommission über die Zulassung dennoch im Einzelfall entscheiden. Bitte wenden Sie sich per Email an mich (martin.sohn@hs-emden-leer.de).
(3)Studierende können bei Glaubhaftmachung von pandemiebedingten Gründen von der Anmeldung zur Abschlussarbeit zurücktreten.

2.2) Praxisphasen
(1) Das von der Praxisstelle unterschriebene Testatblatt der Praxisphase wird per Post an das Sekretariat N geschickt oder dort persönlich abgegeben.
(2) Wenn Studierende Teile ihrer Praxisphase auf Anweisung des Unternehmens oder der Einrichtung, in der/dem sie ihre Praxisphase absolvieren, im Home-Office verbringen, so sind diese Zeiten als absolviert zu werten, sofern keine berufsrechtlichen Gründe dem entgegenstehen. Die Studierenden müssen den Nachweis über die Anordnung des Home-Offices erbringen.
(3) Von der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Reihenfolge von Praxissemester / Praxisphase und Abschlussarbeit kann auf Antrag abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Sollte ein Abbruch der Praxisphase pandemiebedingt erforderlich werden, wenden Sie sich bitte an die Prüfungskommission (martin.sohn@hs-emden-leer.de).

2.3) Abgabe und Verlängerung von Bachelor- und Masterarbeiten
(1) Die Bachelorarbeit kann bis auf Weiteres in elektronischer Form über folgenden Moodle-Kurs abgegeben werden:
https://moodle.hs-emden-leer.de/moodle/course/index.php?categoryid=566.
(2) Die drei gebundenen Exemplare per Post geschickt oder persönlich beim Sekretariat N abgegeben werden. Im ersten Fall gilt als Abgabedatum das Datum des Poststempels. Die gebundene Arbeit muß die handschriftlich unterschriebene eidesstattliche Versicherung enthalten.
Der Copy-Shop der Hochschule fertigt bei Zusendung der Arbeit als pdf drei gebundene Exemplare an und gibt diese im Sekretariat N ab. Bitte beachten Sie eventuelle Geheimhaltungsvorschriften.
Die einseitige Zusammenfassung, das Titelblatt und das Formblatt können auch in digitaler Form per Email an das Sekretariat N geschickt werden.
(3) Sollte eine rechtzeitige Fertigstellung der Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich sein, beantragen Sie bitte formlos per Email bei der Prüfungskommission - nach Absprache mit dem Erstprüfer - eine Verlängerung. Der Antrag erfolgt per Email an martin.sohn@hs-emden-leer.de und sekretariat.n.technik@hs-emden-leer.de in cc. Die reguläre Bearbeitungsdauer der Bachelorarbeit (ohne dreimontatige Praxisphase) beträgt
laut der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Chemietechnik/Umwelttechnik, Biotechnologie/Bioinformatik und Sustainable Energy Systems 2 Monate. Im Rahmen der Prüfungsordnungen ist eine Verlängerung um bis zu zwei Monate möglich. Für den Masterstudiengang Appplied Life Science beträgt die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit 5 Monate. Für ihn ist laut Masterprüfungsordnung eine Verlängerung um bis zu einem
Monat möglich. Die Prüfungskommission kann Studierenden auf pandemie-begründeten Antrag zusätzlich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 2 Monate über die in der jeweiligen Prüfungsordnung Teil B maximal vorgesehene Bearbeitungszeit hinaus genehmigen. Die  Gesamtdbearbeitungsdauer (inklusive der beiden o.g. Verlängerungen, ohne Praxisphase) beträgt mithin bei der Bachelorarbeit 6 Monate. Die Gesamtdauer aus Praxisphase und Bachelorarbeit beträgt maximal 9 Monate. Die Masterarbeit kann somit von 5 auf maximal 8 Monate verlängert werden.

2.4) Abschlußkolloquium
Wenn Erst- und Zweitprüfer/in sowie der/die Studierende ihr Einverständnis erklären, wird das Kolloquium als Videokonferenz abgehalten. Über das Kolloquium ist Protokoll zu führen. Das Protokoll mit den Originalunterschriften der beiden Prüfer und des Prüflings muss postalisch an das Sekretariat N geschickt oder persönlich beim Sekretariat N abgegeben werden. Es ist ausreichend, wenn die Unterschriften im Original auf verschiedenen Ausfertigungen des (gleichen) Protokolls vorliegen (der Protokollant kann das Protokoll z.B. per Email an die Prüfer und den Prüfling schicken, die es jeweils unterschrieben beim Sekretariat N einreichen).

3) Prüfungen
(1) Von der in der Prüfungsordnung oder der Modulbeschreibung vorgesehenen Prüfungsart kann abgewichen werden. Die Studierenden sind frühzeitig über den Wechsel der Prüfungsform zu informieren. Die Regelung des § 8 (18) der BPO / Teil A bzw. des § 11 (18) der MPO / Teil A sind aufgehoben.
(2) Studierende, die eine im Wintersemester 2021/22 geänderte Prüfungsart in nachfolgenden Semestern nachholen möchten, haben keinen Anspruch darauf, in der gleichen Prüfungsart geprüft zu werden.
(3) Die Prüfungskommission kann Studierenden, die pandemiebedingt Prüfungen nur mit Einschränkungen ablegen können oder die zu einer  Risikogruppe gehören, auf Antrag Kompensationsmaßnahmen nach den Regelungen des Nachteilsausgleichs ermöglichen. Die Regelungen dazu finden sich hier:
https://www.hs-emden-leer.de/einrichtungen/zentrale-studienberatung/imstudium/ studieren-mit-beeintraechtigung/
(4) Die Regelungen des Absatzes 3 sollen auch angewendet werden, wenn sich Studierende pandemiebedingt in Quarantäne befinden, Angehörige pflegen, kleinere Kinder betreuen oder Sozialleistungen erbringen.
(5) Studierende müssen bei Fernbleiben von der Prüfung im Krankheitsfall dieses unverzüglich per E-Mail dem Immatrikulations- und Prüfungsamt anzeigen. Die Einreichung eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
(6) Mündliche Prüfungen einschließlich Kolloquien können als fernmündliche Prüfungen oder als video-basierte Prüfungen durchgeführt werden, wenn Erst- und (soweit vorgesehen) Zweitprüfer/in sowie der/die Studierende dem zustimmen.
(7) Zuhörer und Zuhörerinnen sind von mündlichen Prüfungen ausgeschlossen. Sie können auf Antrag von der Prüfungskommission zugelassen werden.
(8) Vor Beginn einer fernmündlichen oder video-basierten Prüfung hat der/die Studierende eine formlose Erklärung abzugeben, dass er/sie mit der Durchführung der Prüfung in der vorgesehenen Form einverstanden ist, die Prüfung alleine, ohne Täuschung und ohne Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel absolviert und das er/sie gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung zu absolvieren.
(9) Werden Prüfungen fernmündlich oder video-basiert durchgeführt, so kann der/die Erstprüfer/in die Prüfung abbrechen, wenn er/sie den Verdacht hat, dass der/die Studierende versucht, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung durch Täuschung oderBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung zu stören.
(10) Die Abgabe von schriftlichen Prüfungsleistungen kann in elektronischer Form erfolgen. Der Eingang der Prüfungsleistung wird bestätigt.
(11) Wenn die Abgabe schriftlicher Prüfungsleistungen in gedruckter Form erfolgt, so soll sie per Postzustellung vorgenommen werden. Als Abgabedatum gilt der Poststempel.
(12) Die Prüfungskommission N weist darauf hin, dass gemäß Bachelor- bzw. Masterprüfungsordnung keine Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) erfolgt, wenn der 3. Prüfungsversuch (2. Wiederholung der Prüfung) in Form einer mündlichen Prüfung als „nicht bestanden“ gewertet wird. Die MEP folgt nur, wenn der 2. Wiederholungsversuch schriftlich erfolgt.

4) Auslandssemester
Studierende, die sich im Auslandssemester befinden oder dieses Auslandssemester im Laufe des Sommersemesters 2021 pandemiebedingt abbrechen müssen, sollen auf Antrag ihr Auslandssemester anerkennen lassen können, insbesondere dann, wenn sie an der ausländischen Hochschule Studienleistungen (online) erbracht haben. Hierüber entscheidet die Prüfungskommission.  Die Verpflichtungen für Studierende der HS Emden/Leer aus den jeweiligen Learning-Agreements sind aufgehoben, sofern sie coronabedingt an der jeweiligen ausländischen Hochschule nicht erfüllbar sind.

Für Rückfragen stehen das Sekretariat N und ich Ihnen gerne jederzeit per Email zur Verfügung.

Martin Sohn
Vorsitzender der Prüfungskommission N
martin.sohn@hs-emden-leer.de

Ab sofort finden Sie hier tagesaktuelle Informationen und Beschlüsse aus der Prüfungskommission N, mit denen wir situativ auf die Entwicklung und Auswirkungen der Corona-Epidemie reagieren.

Vorsitzender der Prüfungskommission:

Prof. Dr. rer. nat. Martin Sohn
Raum T 1008
Tel.: (04921) 807-1507
martin.sohn(at)hs-emden-leer.de