Fischereifahrzeug
Ausbildung zum Erwerb der Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei (BKü)
Rechtsgrundlagen
(in der jeweils gültigen Fassung)
- Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
- Verordnung über Berufsbildende Schulen
- Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Befähigungszeugnisse
Kapitän BKü mit folgender Befugnis: Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei
Tätigkeiten
Kapitäne üben folgende Tätigkeiten aus:
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren des Brücken- und Wachdienstes
- Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes
- Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs
- Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des Schiffes
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht und der Gesundheitspflege für Besatzung und Fahrgäste
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtungen und Ausrüstung
- Durchführen der durch Gesetz und andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
Abschluss
Kapitän BKü



