Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschulbildungsgänge
Fachschulbildungsgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
nautischen Wachoffizier
(alle Fahrtgebiete)
Dauer: 4 Semester (2 Jahre)
Beginn: Jährlich zum Sommersemester ab 01.03. und auch Wintersemester ab 20.09.
(wobei es hier zu leichten Abweichungen auf Grund von Wochenenden kommen kann)
Folgende Voraussetzungen müssen für die Teilnahme erfüllt sein:
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss oder einem anderen gleichwertigen Bildungsstand
und
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin/ zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss
oder
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatl. geprüfte Schiffsbetriebstechnische/r Assistent/in" Schwerpunkt Nautik", eine Seefahrtzeit im Decks- und Brückendienst von insgesamt zwölf Monaten bei höchstens 24 Werktagen Urlaub und ein überprüftes Berichtsheft gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffiziers-Ausbildungs-verordnung, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2 des STCW-Codes erfüllt wurden.
Fachschulbildungsgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Offizier
Dauer: 1 Semester (1/2 Jahr)
Beginn: Jährlich zum Sommersemester ab 01.03. und auch Wintersemester ab 20.09. (wobei es hier zu leichten Abweichungen auf Grund von Wochenenden kommen kann)
Folgende Voraussetzungen müssen für die Teilnahme erfüllt sein:
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin/ zum Schiffsmechaniker
oder
eine zugelassene Seefahrtzeit von mind. 36 Monaten.
Fachschulbildungsgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses BKü
Dauer: 1 Semester (1/2 Jahr)
Beginn: Jährlich zum Sommersemester ab 01.03. und auch Wintersemester ab 20.09. (wobei es hier zu leichten Abweichungen auf Grund von Wochenenden kommen kann)
Folgende Voraussetzungen müssen für die Teilnahme erfüllt sein:
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin/ zum Schiffsmechaniker
oder
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Fischwirtin / zum Fischwirt
und
eine Seefahrtzeit von 12 Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.
Können Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) gestellt werden.




