Zielvereinbarungsprozesse
Auszug aus NHG, 1. Teil, 1. Kap., 1. Abschnitt, §1, Staatliche Verantwortung, Abs. 3-5:
Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungs- und Leistungsziele für die Hochschule und deren staatliche Finanzierung. 2Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere
- die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung oder Schließung von Studiengängen,
- die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbreche-rinnen und Studienabbrecher,
- die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung,
- die Festlegung der Forschungsschwerpunkte,
- die weitere Internationalisierung und
- die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3.
(4) 1In Zielvereinbarungen enthaltene Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt, dass die haushaltsrechtliche Ermächtigung erteilt wird. 2Das Fachministerium berichtet dem Landtag regelmäßig über die Umsetzung der Zielvereinbarungen. 3Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulplanung geboten ist.
Hochschulrecht in Niedersachsen (Quelle: MWK)
Zielvereinbarung 2010-2012 der Hochschule Emden/Leer
Zielvereinbarungen der 20 niedersächsischen Hochschulen
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