Hochschulentwicklungsplanung

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Zukunftsvertrag II, vom 22. Juni 2010
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Auszug aus NHG, 1. Teil, 1. Kap., 1. Abschnitt, § 1, Staatliche Verantwortung:

(1) 1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2Diese umfasst die Hochschulentwicklungs-planung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

Leitlinien des Landes zur Hochschulentwicklung in Niedersachsen  gemäß § 1 Abs. 3 NHG (für die Erarbeitung von Zielvereinbarungen 2010-2012) – Fassung vom 06.10.2009
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